26 Februar 2008

Verkehrsbrennpunkt Wohnzimmer

Eine Verkehrskontrolle kann durch Polizeivollzugsbeamte im öffentlichen Straßenverkehr jederzeit, überall und ereignisunabhängig bei jedweden Verkehrsteilnehmern durchgeführt werden.
In Deutschland ist die Grundlage hierfür § 36 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Sie beinhaltet die Kontrolle des Fahrzeuges, der Verkehrstüchtigkeit und die Verkehrserhebungen.

Das Zeichen zum Anhalten kann u.a. durch Ansprechen, Gestik, durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug (Anhaltesignalgeber), eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden.
Nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) dürfen (verdachtsunabhängige) Verkehrskontrollen nur von Polizeivollzugsbeamten durchgeführt werden, die als solche erkennbar sind oder deren Fahrzeug als Polizeifahrzeug erkennbar ist.(Textquelle: Wikipedia)

1 Kommentar:

Bri7ta hat gesagt…

he he, sein Fahrzeug entspricht zwar nicht ganz den Anforderungen, aber ich würde wohl trotzdem anhalten. ;)